
der "DAGO Kinderlobby e.V.",
im Folgenden "Verein" genannt.
Hamburg, den 9. März 2006.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein wurde am 17. April 2003 in Hamburg gegründet und führt den Namen „dago
Kinderlobby e.V.“ Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und hat
seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist es, die eigenständigen Rechte und Rechtsansprüche von Kindern
und Jugendlichen in der Gesellschaft bewusst zu machen und sich für deren Umsetzung und
Einhaltung einzusetzen bzw. auf Fehlentwicklungen und Missstände hinzuweisen. Der Verein
bezweckt, die Anliegen und Interessen von Kindern und Jugendlichen in allen
gesellschaftlichen und politischen Bereichen zu vertreten und im Rahmen der Jugendhilfe
und Volksbildung tätig zu sein.
Der Verein orientiert sich dabei an der (für die BRD) seit dem
5.4.1992 gültigen UN-Kinderrechtskonvention
Der Verein setzt sich ein für ...
... eine kindgerechte, menschen- und familienfreundliche Gesellschaft
... eine Reformierung des Erziehungs- und Bildungswesens, ausgerichtet an den natürlichen
Bedürfnissen und Entwicklungsschritten von Kindern und Jugendlichen
... angst- und gewaltfreie Erziehung
... mehr Generationengerechtigkeit
Der Verein wird ...
... öffentlich auf die Situation, Anliegen und Forderungen junger Menschen aufmerksam
machen
... Kinder und Jugendliche selbst zu Wort kommen lassen
... beraten
... Fragen stellen und Antworten von entsprechend Verantwortlichen einfordern
... Aufklärungs-, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit leisten
... die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen suchen, die gleiche
oder ähnliche Ziele verfolgen
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch ...
... Informations- und Schulungsveranstaltungen, Tagungen, Kongresse etc.
... Broschüren, Bücher, Filme, Internetpräsenz und andere Medien
... lokale + regionale bzw. themenspezifische Arbeitskreise
... gewaltfreie Aktionen
... Initiierung und Unterstützung von Beteiligungs- und anderen Projekten, die zum
Erreichen des Vereinsziels führen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Antrag zur Aufnahme ist in
schriftlicher Form an den Vereinsvorstand zu richten. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb
eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftliche Beschwerde beim Vorstand
eingelegt werden. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze sowie die
Regeln der Arbeitsordnung zu beachten und zu fördern. |
§ 5 Beendigung
der Mitgliedschaft
Mitglieder können ihren Austritt aus dem Verein mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres erklären. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Erfüllt ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein - insbesondere
seine Beitragspflicht - nícht, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei
Vierteln Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts
ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und
Vertretung sind nicht zulässig. Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im ersten
Halbjahr eines Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach
Bedarf oder auf Antrag von wenigstens 10 Prozent der Mitglieder - mindestens aber 3
Mitgliedern - einberufen. Ein solcher Antrag muss schriftlich und unter Angabe des Zwecks
und der Gründe an den Vorstand gestellt werden. Die Einberufung einer
Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung
öffentlich angezeigt zu werden. Soweit Satzung oder zwingende Vorschriften des Gesetzes
nichts abweichendes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder wirksam. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
gilt die gesetzliche drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vereinsvorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen und ist für die
Abwicklung der lfd. Geschäfte und Aufgaben zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Wählbar sind Vereinsmitglieder ab Vollendung des
18. Lebensjahres. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die
Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von einem Jahr von der
Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist mehrfach
zulässig. Zur Überprüfung des Jahresberichts wählt die Jahreshauptversammlung zwei
Kassenprüfer aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist befugt, zur
Unterstützung seiner Aufgaben Beiräte aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Zur Deckung der laufenden Geschäftskosten des Vereins werden von den Mitgliedern
Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 11 Auflösung
des Vereins Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten
noch vorhandene Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die in § 2 festgelegten oder ähnliche
Zwecke zu verwenden haben. |